Häufig gestellte Fragen

Sie müssten mir bitte die Dokumente zur Ansicht zukommen lassen, die übersetzt werden sollen, am besten eingescannt per E-Mail, denn nur wenn ich die Dokumente zu sehen bekomme, kann ich ein konkretes Angebot zu Preis und Bearbeitungsdauer abgeben. Das Angebot ist selbstverständlich kostenlos.

Originale sind meistens nicht nötig. Ich kann die Übersetzungen anhand der Scans anfertigen, die Sie mir zur Angebotserstellung gesendet haben. Diese Form der Übersetzungsvorlage wird in der Regel von den Behörden akzeptiert, in der Beglaubigungsformel erscheint dann der Vermerk „Kopie“.

Wenn Sie keine Möglichkeit haben, richtige Kopien anzufertigen, dann können Sie mir Handyfotos schicken, aber bitte stellen Sie sicher, dass die Belichtung ausreichend hell eingestellt ist, deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie beim Fotografieren der Dokumente den Blitz einschalten würden. Denn selbst wenn das Bild auf der Handyanzeige nur leicht grau / farbig erscheint, kommt beim Ausdrucken ein dunkelgrau-schwarzes Ergebnis heraus, das nur mit mühevoller Bildbearbeitung aufgehellt werden kann. Da ich einen Ausdruck der Originalvorlage an die Übersetzung anheften muss, komme ich um das Ausdrucken nicht herum. Das hier ist ein echtes Beispiel:

Handyfoto – Ansicht auf dem Bildschirm
Handyfoto – Ansicht des Ausdrucks

(Am genialsten wäre es natürlich, wenn Sie eine Scanning-App für das Handy einsetzen würden: https://thewirecutter.com/reviews/best-mobile-scanning-apps/.)

Eine Beglaubigung ist ein Satz am Ende der Übersetzung, mit dem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt wird. Außerdem wird die Form vermerkt, in welcher das Ausgangsdokument vorgelegen hat (z. B. “Kopie”). Hinzu kommen Stempel und Unterschrift der beeidigten Übersetzerin (siehe Beglaubigung).

Bei Originalen in Dateiform vermerke ich in der Beglaubigungsformel „…hat in elektronischer Form vorgelegen“. Deshalb gibt es bei mir drei Arten der Übersetzungsvorlage, die in der Beglaubigungsfomel erwähnt werden: „Elektronische Form“, „beglaubigte Kopie“ oder „Original“. Auch wird eine Kopie des Dokuments bzw. ein Ausdruck der Datei an die Übersetzung angeheftet, so dass die Beamten die Vorlage sehen können, von der ich übersetzt habe.

Einige Standesämter bestehen auf der Übersetzung von der Originalvorlage; in den allermeisten Fällen genügt jedoch eine Übersetzung von der elektronischen Kopie mit beigefügtem Ausdruck, wobei das Originaldokument sicherheitshalber auch mitgebracht werden sollte, damit die Beamten sich gegebenenfalls von der Übereinstimmung der Übersetzungsvorlage mit dem Original überzeugen können. (Bitte fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Standesamt nach, welche Art der Übersetzungsvorlage gewünscht wird.)

Bei der Übersetzung von der Originalvorlage verlängert und verteuert sich natürlich der Abwicklungsprozess, denn die Kunden senden mir die Originaldokumente auf dem Postweg zu, und es fällt ein höheres Porto an, da ich die Dokumente auf dem Rückweg zusammen mit den Übersetzungen als Einschreiben verschicken muss.

Ja, ich kann Übersetzungen für ganz Deutschland bestätigen. Auf meinem Stempel steht zwar die Inschrift „Beeidigt für Baden-Württemberg“, aber dem „Gesetz der gegenseitigen Anerkennung von beglaubigten Übersetzungen“ (§142 Abs. 3 ZPO) zufolge werden die beglaubigten Übersetzungen von beeidigten Übersetzern von Behörden in allen Bundesländern akzeptiert, unabhängig vom Sitz der Übersetzerin.

Anhand der Zeichen in japanischen Namen kann man nicht erkennen, wie der jeweilige Name ausgesprochen bzw. in phonetischer Schrift geschrieben wird. Deshalb benötige ich die Mithilfe der Kunden, indem sie mir die Personennamen bereitstellen, die im Dokument vorkommen, am besten in Katakana-Umschrift. (Siehe auch ISO-Transliteration.)

Besonders in Familienregisterauszügen (Koseki) können viele Personennamen auftauchen, deren Namens-Umschrift ich benötige (z. B. die vier Großeltern, manchmal auch Ehepartner der Geschwister, usw.)

Angaben zur Schreibweise von Adressen sind nicht notwendig.

Die Zustellung der Übersetzungen muss auf dem Postweg erfolgen, da die beglaubigte Übersetzung nur mit Originalunterschrift und Stempel des Übersetzers gültig ist. (Das Amt prüft, ob es sich um eine echte Unterschrift mit Tinte handelt oder ob sie hineinkopiert wurde usw.) Deshalb ist es notwendig, dass mir die Kunden eine Liefer- und Rechnungsanschrift angeben.

Die Postsendung erreicht Kunden innerhalb Deutschlands in der Regel am nächsten Werktag, nach Japan dauert es ca. fünf Tage.

nn Sie mir den Auftrag erteilt haben, gebe ich Ihnen meine Kontoverbindung für die Vorauszahlung durch. Kostenlose Bezahlung ist per SEPA-Banküberweisung (von einem Euro-Konto, auch von einem Fremdwährungskonto aus der Schweiz und GB) oder PayPal möglich.

Auf Wunsch lasse ich Ihnen vorab eine beglaubigte Ausfertigung in elektronischer Form zukommen, damit Sie nicht auf das Eintreffen der Postsendung warten müssen. Diesen Scan können Sie meist schon beim Amt vorlegen und die Original-Übersetzung später nachreichen, damit Ihre Angelegenheit zügig bearbeitet werden kann.

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